§ 42 Abs. 1 und 2 VwGO
1. Die Grundsätze über die fehlende Klagebefugnis bei der Drittanfechtung von Feststellungsbescheiden der Krankenhausplanungsbehörden gelten nicht für Sozialleistungsträger, die als Pflegesatzpartei nach § 18 Abs. 2 KHG an der Pflegesatzvereinbarung beteiligt sind.
2. Die in einem krankenhausplanerischen Feststellungsbescheid enthaltene Feststellung, dass eine „gemeinsame Einrichtung“ im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 4 GBA-MHI-RL vorliegt, ist bei der Vereinbarung des Erlösbudgets für die Vertragsparteien und die Schiedsstelle bindend.
(redaktionelle Leitsätze)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 12.03.2024 – 13 S 196/23 –
(Vorinstanz: VG Karlsruhe, Urt. v. 24.10.2022 – 3 K 3301/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-05-27 |
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