§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, § 11 KHEntgG; § 39 Abs. 1 Satz 2, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V; § 17b KHG; § 1 Abs. 6 FPV; OPS 8-98b
1. Die vom OPS 8-98b („Andere neurologische Komplexbehandlung des akuten Schlaganfalls“) geforderte Voraussetzung einer höchstens halbstündigen Transportentfernung zum Kooperationspartner unter Verwendung des schnellstmöglichen Transportmittels ist nur dann grundsätzlich erfüllbar, wenn für den Transport des Patienten jederzeit („rund um die Uhr“) regelmäßig höchstens eine halbe Stunde benötigt wird.
2. Die Transportzeit von einer halben Stunde beginnt mit der Anforderung des Transportmittels und endet mit der Übergabe des Patienten an das kooperierende Krankenhaus.
3. Eine Kooperationspartnerschaft im Sinne des OPS 8-98b erfordert als Strukturmerkmal nicht nur, dass Leistungen tatsächlich erbracht werden. Vielmehr muss eine rechtlich verfestigte Kooperationsbeziehung bestehen, die etwa vertraglich, durch Verwaltungsakt oder normativ begründet ist und organisatorische Vorsorge für die Kooperation trifft.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 19.6.2018 – B 1 KR 39/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 23.11.2017 – L 5 KR 194/16 –; SG Trier, Urt. v. 16.3.2016 – S 3 KR 51/15 –).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-12-06 |
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