§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
FPV 2015
§ 17b Abs. 2, § 19 KHG
1. Die angeborene Fehlbildung der Aortenklappe ist mit dem Kode ICD-10-GM Q23.1 zu verschlüsseln. Das Auftreten behandlungsbedürftiger funktioneller Störungen ist nicht Kodiervoraussetzung.
2. Durch den Kode ICD-10-GM Q23.1 ist der Kode ICD-10-GM I35.0 (Aortenklappenstenose) von vornherein ausgeschlossen.
3. Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses (§ 19 KHG) über verbindliche Kodierregeln gelten nur für die Zukunft. Eine Ausnahme gilt nur für solche Behandlungsfälle, die im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung bereits Gegenstand einer Prüfung durch den MDK sind. Eine rückwirkende Geltung für Behandlungsfälle, deren Prüfung durch den MDK und/oder die Krankenkasse bereits abgeschlossen ist, scheidet aus.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 22.06.2022 – B 1 KR 31/21 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 24.06.2021 – L 1 KR 59/20 –; SG Hamburg, Urt. v. 25.02.2020 – S 50 KR 1933/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.12.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-11-25 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: