§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 17b Abs. 2 KHG DKR 1001h
Da die so genannte 6-Stunden-Regel der DKR 1001h (hier: Version 2011) sich ausdrücklich auf den speziellen Fall der MaskenCPAP bezieht, lässt der eindeutige Wortlaut dieser Bestimmung eine Anwendung auf die Behandlung mit assistierender Spontanbeatmung (CPAP/ASB) nicht zu.
(amtlicher Leitsatz)
LSG Hessen, Urt. v. 14.11.2019 – L 8 KR 425/16 –
(Vorinstanz: SG Kassel, Gerichtsbescheid v. 15.8.2016 – S 5 KR 115/13 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-26 |
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