§ 7 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG DKR Nr. D002f § 17b Abs. 1 KHG
1. Die Beurteilung, ob eine Diagnose als Hauptdiagnose zu kodieren ist, bemisst sich nach objektiven Maßstäben. Sie erfordert kein an eine bestimmte Person gebundenes höchst-persönliches Fachurteil, sondern kann jederzeit durch einen unabhängigen Sachverständigen nachvollzogen werden. Sie unterliegt im Streitfall der vollen richterlichen Nachprüfung.
2. Für die Auswahl der Hauptdiagnose nach den DKR ist dann der auf die beiden Diagnosen jeweils entfallende Ressourcenverbrauch maßgeblich. Dabei ist zu beachten, dass ein ätiologischer Zusammenhang zwischen beiden Diagnosen unbeachtlich ist, solange nicht eine Diagnose bloßes Symptom der anderen ist und die Kodierregeln für Symptome einschlägig sind.
(amtliche Leitsätze)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 14.01.2021 – L 6 KR 35/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-27 |
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