§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
DKR (2009) 1510b
Die spezielle Kodierregel DKR (2009) 1510b ist ausschließlich dann anzuwenden, wenn nur eine Kombination von Krankheit und Schwangerschaft die stationäre Krankenhausbehandlung bedingt, also gerade die Komplikation der Schwangerschaft zu der stationären Behandlungsnotwendigkeit führt.
(amtlicher Leitsatz)
LSG Hamburg, Urt. v. 25.03.2021 – L 1 KR 112/19 –
(Vorinstanz: SG Hamburg, Urt. v. 17.05.2019 – S 6 KR 795/14 –)
Siehe auch SG Rostock, Urt. v. 24.06.2020 – S 17 KR 942/18 –, KRS 2020, 80.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-09-25 |
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