§ 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG DKR 2014 (D002f und 1510m a. F./1510n n. F.)
1. Wird eine Schwangere wegen einer Erkrankung aufgenommen, die weder die Schwangerschaft kompliziert noch durch die Schwangerschaft kompliziert wird, ist nach der allgemeinen Kodierregel in DKR D002f der Kode für diese Erkrankung als Hauptdiagnose und der Kode ICD Z34 (Überwachung einer normalen Schwangerschaft) als Nebendiagnose maßgebend.
2. Eine Kodierung der Hauptdiagnose nach der speziellen Kodierregel in DKR 1510m a. F./DKR 1510n n. F. (Komplikationen in der Schwangerschaft) kommt nur in Betracht, wenn die Erkrankung eine konkrete Komplikation im medizinischen Sinne bewirkt oder die Schwangerschaft zu einer konkreten Verschlechterung der Erkrankung bzw. des Zustandes führt. Ein potentielles Risiko der Erkrankung für den Schwangerschaftsverlauf oder der Schwangerschaft für die Erkrankung reicht insoweit nicht aus.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Rostock, Urt. v. 24.06.2020 – S 17 KR 942/18 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-02-23 |
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