§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; DKR D002f
1. Das Definitionsmerkmal der Hauptdiagnose „nach Analyse“ in der DKR D002f verdeutlicht, dass es nicht auf die Einweisungsund Aufnahmediagnose ankommt, sondern allein auf die objektive ex-post-Betrachtung der Aufnahmegründe am Ende der Krankenhausbehandlung.
2. Liegen – ex-post betrachtet – schon bei Aufnahme ins Krankenhaus mehrere – auch zunächst nicht erkannte – Leiden objektiv vor, die stationär behandlungsbedürftig sind, sind diese – vorbehaltlich spezieller Regelungen – immer nach dem Grad ihres Ressourcenverbrauchs zu gewichten.
3. Es ist dann diejenige Diagnose als Hauptdiagnose auszuwählen, die für die Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 29.08.2023 –B1KR25/22 R –
(Vorinstanzen: LSG Thüringen, Urt. v. 26.08.2021 – L 6 KR 421/18 –; SG Gotha, Urt. v. 15.02.2018 –S9KR3024/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-03-26 |
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