§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KHEntgG; DKR 2009; FPV 2009; § 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien ist – vorbehaltlich spezieller abweichender Regelungen – die „Krankheit“ zu kodieren und nicht ein durch sie ausgelöstes Symptom.
2. Eine die Symptomatik erklärende definitive Krankheitsdiagnose schließt die Kodierung eines Symptoms aus.
3. Ist eine zutreffend erhobene Diagnose einer Diagnose im ICD-10-GM zuzuordnen, die dort als erklärende definitive Diagnose eingeordnet ist, schließt sie ungeachtet ihrer Erklärungstiefe die Kodierung einer Symptomdiagnose aus.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 20.3.2018 – B 1 KR 25/17 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 17.5.2017 – L 1 KR 56/14 –; SG Hamburg, Urt. v. 14.4.2014 – S 6 KR 159/12 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-02-26 |
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