§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
DKR 2011
ICD-10 GM T83.5
1. Für die Kodierung des Kodes T83.5 nach ICD-10 GM (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, Implantat oder Transplantat im Harntrakt) als Nebendiagnose ist ausreichend, dass der Befall des Harntrakts mit Bakterien durch die Verwendung eines Katheters hervorgerufen wurde (im Anschluss an BSG vom 9. April 2019 – B 1 KR 27/18 R –, KRS 2019, 350).
2. Die für die Verschlüsselung der Hauptdiagnose geltende Kodierregel DKR D002 über den Vorrang von spezifischen Kodes ist auf Nebendiagnosen nicht anzuwenden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.01.2022 – L 1 KR 267/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.09.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-08-26 |
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