§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
FPV 2015
OPS 8-52
1. Das für die Kodierung des OPS-Kodes 8-52 maßgebende Zielvolumen ist auf das zu bestrahlende Körpervolumen bezogen.
2. Maßgebend ist das Körpervolumen, das ohne Veränderung der Lage der Patient*innen im Raum oder im Verhältnis zur Strahlenquelle strahlentechnisch in einem Vorgang erreicht wird.
3. Bestimmend ist nur das Körpervolumen, welches unter Berücksichtigung der Einstellungen mit einer festgelegten Dosis nach einem bestimmten Dosiszeitmuster bestrahlt werden kann.
4. Mehrere zur Mehrfachkodierung führende Zielvolumina liegen auch dann nicht vor, wenn wie bei der intensitätsmodulierten Radiotherapie (IMRT) in einer Bestrahlung ohne Umlagerung/Tischverschiebung unterschiedlich hohe Strahlendosen entweder gleichzeitig oder zu unterschiedlichen Zeiten in verschiedenen Körperregionen zur Anwendung kommen.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.05.2021 – L 9 KR 334/19 –
Siehe auch LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 29.8.2019 – L 1 KR 176/18 –, KRS 2020, 108
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.09.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-08-25 |
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