§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
FPV 2011
DKR 2011
ICD T81.4
§ 17b Abs. 1 KHG
Im Falle eines mikrobiologischen Keimnachweises aus dem Operationsgebiet ist auch ohne Nachweis einer konkreten Wirtsreaktion die Kodierung von T81.4 (Infektion nach einem Eingriff) als Nebendiagnose (Verdachtsdiagnose) gerechtfertigt, wenn eine spezifische, von allgemeinen prophylaktischen Maßnahmen abgrenzbare antibiotische Behandlung erfolgt ist.
(amtlicher Leitsatz)
LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 05.08.2021 – L 6 KR 116/16 –
(Vorinstanz: SG Rostock, Urt. v. 08.09.2016 – S 18 KR 175/14 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.03.07 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
| Veröffentlicht: | 2022-03-18 |
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