§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; FPV 2018; DKR 2018; OPS 8-98 f; § 17b Abs. 2 KHG; § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
1. Die Kodierung des OPS-Kodes 8-98f für eine aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung setzte bis einschließlich 31.12.2020 u. a. voraus, dass das Krankenhaus die Voraussetzung einer 24-stündigen Verfügbarkkeit kontinuierlicher und (von vornherein als solcher erforderlicher) intermittierender Nierenersatzverfahren „im eigenen Klinikum“ im Sinne einer rechtlichen Trägerschaft und damit Verantwortung sowie Möglichkeit der Einflussnahme auf die insoweit tätigen Ärzte erfüllte.
2. Die vom DIMDI mit Wirkung ab 1.01.2021 vorgenommene Änderung des Wortlautes „im eigenen Klinikum“ zu „am Standort des Krankenhauses“ entfaltet keine Rückwirkung, weil es sich dabei nicht um eine Klarstellung im Sinne von § 301 Abs. 2 Satz 4 SGB V in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung handelt, obwohl eine solche rechtlich zulässig gewesen wäre.
(amtliche Leitsätze)
LSG Thüringen, Urt. v. 17.08.2023 –L2KR8/22 –
(Vorinstanz: SG Meiningen, Urt. v. 07.07.2021 – S 22 KR 1154/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.01.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-01 |
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