§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG; FPV 2015; DKR 2015
1. Bei den Ausrufezeichenkodes U80.4! und U80.5! handelt es sich um Kodes, die gemäß dem Kapitel Mehrfachkodierung D012i DKR 2015 als Sekundärkodes nicht alleine, sondern nur zusammen mit einem passenden Primärkode verschlüsselt werden dürfen.
2. Der Kode U80.-! ist ausweislich der Tabelle in D012i DKR 2015 obligat anzugeben. Obligat bedeutet dabei in Abgrenzung zu den optional anzugebenden Kodes aus Tabelle 1, die angegeben werden können, wenn dies aus klinischer Sicht sinnvoll erscheint, dass diese Kodes bei jedem Vorliegen zwingend zu verschlüsseln sind. 3. Besondere therapeutische und hygienische Maßnahmen sind kein eigenes Tatbestandsmerkmal der Kodes in der Untergruppe U80.-!.
(amtliche Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v.19.03.2024 – L 16 KR 485/22 –
(Vorinstanz: SG Hildesheim, Urt. v. 05.10.2022 – S 54 KR 1038/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-10-25 |
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