§ 7 Abs. 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 3 KHEntgG; DKR D014d, DKR D002f; ICD I80.1, ICD I80.8.
1. Nach den Deutschen Kodierrichtlinien ist für die Kodierung stets das systematische Verzeichnis des ICD-10-GM maßgebend, so dass von der Einstufung im alphabetischen Verzeichnis abgewichen werden kann, wenn das systematische Verzeichnis zu einem anderen Ergebnis führt.
2. Es ist so spezifisch wie möglich zu kodieren. Dabei ist die Einordnung in die ICD-10-GM am Krankheitsgeschehen auszurichten und weniger an der Ursache der Erkrankung.
3. Zur Kodierung einer Thrombophlebitis nach Anlage einer Venenverweilkanüle.
(redaktionelle Leitsätze)
SG Nürnberg, Urt. v. 3.2.2017 – S 21 KR 582/14 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.03.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-02-23 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.