§ 7 Satz 1 Nr.1, § 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 KHEntgG
D003i DKR Version 2017
1. Z-Diagnosen des ICD-10-Katalogs (hier: Z29.21, systemische prophylaktische Chemotherapie) können als Nebendiagnosen im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien (DKR) kodiert werden.
2. Kann die Diagnose einer Infektion des Neugeborenen am Ende des stationären Aufenthalts sicher ausgeschlossen werden, ist keine Verdachtsdiagnose, sondern die prophylaktische Antibiotikagabe (Z29.21) zu kodieren.
(amtliche Leitsätze)
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 22.1.2020 – L 5 KR 3874/17 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-08-27 |
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