§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG § 17b Abs. 2 KHG
FPV 2016 OPS 8–987 § 39 Abs. 1 SGB V § 23 IfSG
1. Dem Dokumentationserfordernis im Rahmen der Kodierung der OPS 8–987 genügt eine Dokumentation nach drei Modulen, darunter eines Basisblocks mit einem Zeitumfang von 100 Minuten.
2. Eine minutengenaue Einzeldokumentation der im Basisblock enthaltenen standardisierten Maßnahmen, bei denen es sich um zentrale Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von MRE handelt, ist im Klinikalltag nicht praktikabel und nicht zu fordern.
3. Die Dokumentation im Rahmen der OPS 8–987 hat den Zweck, den entstandenen zeitlichen Aufwand zu belegen. Sie dient nicht der Sicherstellung der Einhaltung der Maßgaben der Hygiene im Krankenhaus.
(amtliche Leitsätze)
LSG München, Urt. v. 18.9.2019 – L 4 KR 136/18 –
(Vorinstanz: SG Regensburg, Urt. v. 27.2.2018 – S 8 KR 571/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.03.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-03-26 |
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