Art. 74 Abs. 1 Nr. 19a GG; §§ 91 Abs. 6, 136c Abs. 4 SGB V; § 9 Abs. 1a Nr. 5 KHEntgG; § 17b Abs. 1a KHG; § 1 Abs. 1 Satz 3 u. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen des G-BA
Die Normenfeststellungsklage gegen untergesetzliche G-BA-Regelungen ist statthaft, wenn es dem Krankenhaus nicht zumutbar ist, mehrstufige Umsetzungsakte (Bundesvereinbarung, Budget, Einzelabrechnungen) abzuwarten. § 3 Abs. 2 Satz 1 der Notfallstufen-Regelungen ist nichtig. Die bloße Nichterfüllung der Basisstufe oder eines Moduls rechtfertigt keine Abschläge. Der G-BA muss positiv definieren, unter welchen Voraussetzungen ein Krankenhaus die allgemeine Notfallversorgung nicht gewährleistet. Abschläge sind nur bei echtem Minderaufwand gegenüber der im DRG-System abgebildeten allgemeinen Notfallversorgung zulässig. Das Nichterreichen qualifizierter Strukturen begründet keinen Minderaufwand.
BSG, Urt. v. 2.4.2025 – B 1 KR 25/23 R
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.06.05 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-21 |
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