§ 8 Abs. 2 KHG
§ 42 Abs. 2 VwGO
1. Die Anfechtungsklage eines Krankenhausträgers gegen den einen anderen Krankenhausträger begünstigenden Feststellungsbescheid der Planungsbehörde ist nur zulässig, wenn der nicht begünstigte Krankenhausträger die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses oder einer Abteilung in den Krankenhausplan angestrebt und ein im Auswahlverfahren berücksichtigungsfähiges Planaufnahmebegehren geltend gemacht hat.
2. Hieran fehlt es, wenn die Planungsbehörde verfahrensrechtlich nicht verpflichtet war, die Anträge des klagenden Krankenhausträgers im Planungsverfahren zu berücksichtigen, weil das nach Landesrecht vorgesehene Beteiligungsverfahren bereits abgeschlossen war.
(redaktionelle Leitsätze)
OVG NRW, Urt. v. 13.07.2021 – 13 A 349/20 –
(Vorinstanz: VG Düsseldorf, Urt. V. 22.11.2019 – 21 K 19675/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.01.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-01-01 |
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