§ 8 Abs. 2 KHG
1. Konkurrieren mehrere Krankenhäuser um einen bestimmten Versorgungsbedarf und begünstigt die Planungsbehörde eines dieser Krankenhäuser ohne eine Auswahlentscheidung zwischen den konkurrierenden Krankenhäusern zu treffen, so ist eine Anfechtungsklage des Trägers des nicht berücksichtigten Krankenhauses gegen den an das andere Krankenhaus gerichteten begünstigenden Feststellungsbescheid zulässig. Voraussetzung ist jedoch, dass der Nichtbegünstigte die Aufnahme seines eigenen Krankenhauses begehrt und eine Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben war.
2. Nimmt die Planungsbehörde ein Krankenhaus in den Plan auf und ist dabei die nach § 8 Abs. 2 KHG erforderliche Auswahlentscheidung zu Unrecht unterblieben, ist der an das begünstigte Krankenhaus gerichtete Feststellungsbescheid objektiv rechtswidrig.
(amtliche Leitsätze)
VG Oldenburg, Beschluss v. 03.01.2023 – 7 B 1645/22 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-26 |
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