§ 278, § 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB Art. 34 GG
Ein Krankenhausträger haftet einem Patienten für Arztfehler eines Konsiliararztes als seines Erfüllungsgehilfen aus Vertrag (§ 278 BGB), wenn der Konsiliararzt hinzugezogen wird, weil es dem Krankenhaus an eigenem fachkundigen ärztlichen Personal mangelt, der Krankenhausträger mit den Leistungen des Konsiliararztes seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Patienten (hier: im Rahmen einer Schlaganfalleinheit) erfüllt und die Honorierung des Konsiliararztes durch den Krankenhausträger erfolgt.
(amtlicher Leitsatz)
BGH, Urt. v. 21.1.2014 – VI ZR 78/13 –
(Vorinstanzen: Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. v. 31.1.2013 – 4 U 97/11 –; LG Lübeck, Urt. v. 28.6.2011 – 5 O 3/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-25 |
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