§ 23 Abs. 3, § 25 Abs. 1 SGB V
1. Der Anspruch auf Hilfe bei Krankheit als Überbrückungsleistung bis zur Ausreise nach § 23 Abs. 3 Satz 5 Nr. 3 SGB XII ist auf die Behandlung akuter Erkrankungen beschränkt.
2. Der Verdacht auf einen Herzinfarkt ist eine akute Erkrankung im Sinne dieser Vorschrift, selbst wenn sich der Verdacht nach der Aufnahme im Krankenhaus nicht bestätigt.
3. Das Krankenhaus hat in solchen Fällen einen Anspruch auf Kostenerstattung für die Behandlung als Nothelfer nach § 25 Abs. 1 SGB XII gegen den zuständigen Sozialhilfeträger.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 13.07.2023 – B 8 SO 11/22 R –
(Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. v. 07.04.2022 – L 9 SO 295/20 –; SG Aachen, Urt. v. 18.08.2020 – S 20 SO 127/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.05.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-04-26 |
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