§ 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2 SGB V § 33 Abs. 3 EStG
1. Die Entzündung der Brust nach einer medizinisch nicht begründeten ästhetischen Brustimplantation ist eine behandlungsbedürftige Krankheit.
2. Nach § 52 Abs. 2 SGB V ist die Krankenkasse verpflichtet, die Versicherte an den Kosten für die Entfernung des Implantats zu beteiligen.
3. Die Krankenkasse handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie die Eigenbeteiligung des Versicherten analog zur Zumutbarkeitsgrenze für außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Abs. 3 EStG auf 6% des jährlichen Einkommens begrenzt.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 28.1.2019 – L 16 KR 324/18 –
(Vorinstanz: SG Hannover, Urt. v. 9.5.2018 – S 86 KR 1513/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-01 |
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