§ 2 Abs. 1 Satz 3, § 137c Abs. 3 SGB V
1. Die Regelungen nach § 137c Abs. 3 SGB V über Anspruch auf Leistungen, die das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative haben, eröffnet den Versicherten einen vom allgemeinen Qualitätsgebot in § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V abweichenden Anspruch auf Krankenhausbehandlung nach einem abgesenkten Qualitätsgebot, dem Potentialmaßstab.
2. Potentialleistungen dürfen dann angewendet werden, wenn im einzelnen Behandlungsfall eine schwerwiegende Erkrankung vorliegt, für die nach dem jeweiligen Behandlungsziel eine Standardtherapie nicht oder nicht mehr verfügbar ist.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 25.03.2021 – B 1 KR 25/20 R –
(Vorinstanzen: Bayerisches LSG, Urt. v. 27.11.2018 – L 20 KR 525/17 –; SG Würzburg, Urt. v. 20.06.2017 – S 6 KR 541/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2021.11.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-28 |
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