§ 6 Abs. 1, Abs. 3 Satz 4, § 14 Abs. 1 KHEntgG; § 17b Abs. 1 KHG; § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB V; § 15 HmbKHG
Ein DRG-Krankenhaus erbringt krankenhausindividuell abzurechnende teilstationäre Leistungen in einer Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG, wenn eine Gesamtschau des Leistungsgeschehens im Krankenhaus, insbesondere des Behandlungsspektrums, des Personals, der Räumlichkeiten und der Ausstattung des Krankenhauses ergibt, dass die zur Erbringung der teilstationären Leistungen eingesetzten Mittel eine vom übrigen Krankenhaus abgegrenzte und ihm gegenüber eigenständige Behandlungseinheit bilden.
(amtlicher Leitsatz)
BVerwG, Urt. v. 21.04.2023 –3C11.21 –
(Vorinstanzen: OVG Hamburg, Urt. v. 1.7.2021 – 5 Bf 207/19 –, KRS 2022, 33; VG Hamburg, Urt. v. 4.12.2018 – 13 K 7445/17 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.10.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-09-26 |
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