§§ 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1, 114 VwGO, § 8 KHG, §§ 12 Abs. 4 S. 3, 14 Abs. 1 S. 1, 2. HS., 16 Abs. 5 KHGG NRW
1. Voraussichtliche Rechtmäßigkeit der Nichtzuweisung der Leistungsgruppe 16.4 (Pankreaseingriffe) für ein Krankenhaus im nordrhein- westfälischen Krankenhausplan 2022.
2. Das Vertrauen selbst eines bereits im Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhauses ist nur bedingt schutzwürdig, denn auch die Aufnahme führt nicht dazu, dass der von dem Krankenhaus gedeckte Bedarf in Zukunft für dieses Haus reserviert wäre. Vielmehr muss die zuständige Behörde bei Hinzutreten eines Neubewerbers ihre bisherige Versorgungsentscheidung insgesamt überprüfen und ggf. korrigieren. Das kann auch zur Herausnahme eines bisherigen Plankrankenhauses aus dem Krankenhausplan führen. Jede andere Entscheidung käme einer Versteinerung der Krankenhauslandschaft gleich, die mit dem grundrechtlich unterfangenen Anspruch des Neubewerbers auf gleichen Marktzutritt unvereinbar wäre.
3. Bei einer Umgestaltung des Krankenhausplans in Nordrhein-Westfalen mit dem Ziel der stärkeren Spezialisierung der Krankenhäuser unter Beachtung von Schwerpunktbildungen bleibt es nicht aus, dass der status quo nicht stets erhalten bleiben kann.
VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.3.2025 – 21 L 159/25
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.03.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-05-26 |
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