§ 12 Abs. 1 SGB V; § 39 SGB V; § 8 Abs. 5 KHEntgG
Wird ein Patient von einem Krankenhaus in ein anderes ohne ausreichenden Grund verlegt, hat das verlegende Krankenhaus der Krankenkasse des Patienten die dadurch verursachten Mehrkosten zu ersetzen.
BSG, Urteil vom 16.5.2024 – B 1 KR 29/22 R
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.01.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-01-24 |
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