§ 108 Nr. 2, § 109 Abs. 3, § 110 SGB V
1. Die Kündigung des fiktiven Versorgungsvertrages eines Plankrankenhauses durch die Landesverbände der Krankenkassen nach § 110 Abs. 1 SGB V ist ein Verwaltungsakt.
2. Die Landesverbände der Krankenkassen müssen die Kündigungsgründe (§ 110 Abs. 1 Satz 2 und 3 in Verbindung mit § 109 Abs. 3 Satz 1 SGB V) substantiiert darlegen und sind dafür beweisbelastet.
3. Zum Umfang der Darlegungslast bei fehlender Leistungsfähigkeit des Krankenhauses als Kündigungsgrund.
4. Die Kündigung muss nach pflichtgemäßem Ermessen erfolgen. Lässt die Kündigung nicht erkennen, dass die Landesverbände der Krankenkassen ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt haben, ist sie rechtswidrig.
(redaktionelle Leitsätze)
VG Freiburg, Urt. v. 15.3.2018 – 8 K 2876/15 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.08.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-25 |
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