§ 110 SGB V
1. Die Kündigung des Versorgungsvertrages nach § 110 SGB V hat nicht in der Form eines Verwaltungsaktes zu erfolgen, sondern durch eine schlichte einseitige öffentlich-rechtliche Willenserklärung (Änderung der Rechtsprechung).
2. Der effektive Rechtsschutz für den von der Kündigung betroffenen Krankenhausträger wird gewährleistet durch die Möglichkeit einer Feststellungsklage und ggf. eine gerichtliche einstweilige Anordnung.
3. Die zu Unrecht in der Form eines Verwaltungsaktes erklärte Kündigung des Versorgungsvertrages kann nicht als schlichte öffentlich-rechtliche Willenserklärung gewertet werden.
4. Werden Behandlungseinheiten eines Krankenhauses, für die bis dahin ein echter Versorgungsvertrag bestand, in den Krankenhausplan aufgenommen, so gebührt dem dadurch begründeten fiktiven Versorgungsvertrag der Vorrang vor dem echten Versorgungsvertrag mit der Folge, dass der echte durch den fiktiven Versorgungsvertrag ersetzt wird.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 13.12.2022 –B1KR37/21 –
(Vorinstanzen: LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.11.2020 – L 5 KR 3211/17 –; SG Freiburg, Urt. v. 05.07.2017 – S 19 KR 1179/14 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.05.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-04-26 |
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