§ 109 Abs. 1 Satz 2, § 110 Abs. 1 SGB V § 113 SGB V
1. Wird ein (fingierter) Versorgungsvertrag im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 2 SGB V von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gekündigt, so sind diese für das nicht nur vorübergehende Bestehen eines Kündigungsgrundes nach § 110 Abs. 1 SGB V darlegungs- und beweispflichtig.
2. § 113 SGB V stellt eine spezielle Regelung für die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und Qualität der Krankenhausbehandlung eines zugelassenen Krankenhauses dar, die auch dem Schutz des Krankenhauses dient.
(amtliche Leitsätze)
VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 29.04.2019 – 10 S 1156/18 –
(Vorinstanz: VG Freiburg, Urt. v. 15.03.2018 – 8 K 2876/15 –, KRS 2018, 297)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.07.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-25 |
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