§ 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG
§ 102 BetrVG
§ 626 BGB
1. Der in § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG festgelegte Schutz des Strahlenschutzbeauftragten vor einer ordentlichen Kündigung ist erst zum 31. Dezember 2018 in Kraft getreten.
2. Der Arbeitgeber (hier: Universitätsklinik), der einem Strahlenschutzbeauftragten fristlos kündigen möchte, muss dem Personalrat nicht mitteilen, dass dem Strahlenschutzbeauftragten der Sonderkündigungsschutz nach § 70 Abs. 6 Satz 2 StrlSchG zusteht, weil die Kündigung aus wichtigem Grund hiervon unberührt bleibt.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 02.11.2022 – 2 AZR 287/22 –
(Vorinstanzen: LSG Hessen, Urt. v. 07.07.2022 – 8 Sa 740/20 –; ArbG Frankfurt/M., Urt. v. 11.09.2018 – 25 Ca 202/18 –)
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.03.02 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2023 |
| Veröffentlicht: | 2023-02-23 |
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