§1, §3 Abs.1 BUrlG §17 Abs.1 Satz 1 BEEG Art. 7 Abs. 1 RL 2003/88/EG
1. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG besteht auch für den Zeitraum der Elternzeit.
2. Der Urlaubsanspruch kann jedoch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG gekürzt werden.
3. Möchte der Arbeitgeber von seiner ihm nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG eingeräumten Befugnis Gebrauch machen, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen, muss er eine darauf gerichtete empfangsbedürftige rechtsgeschäftliche Erklärung abgeben.
4. Das Unionsrecht verlangt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, Arbeitnehmer, die wegen Elternzeit im Bezugszeitraum nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet waren, Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben.
(redaktionelle Leitsätze)
BAG, Urt. v. 19.3.2019 – 9 AZR 362/18 – (Vorinstanzen: LAG Hamm, Urt. v. 31.1.2018 – 5 Sa 625/17 –; ArbG Detmold, Urt. v. 9.3.2017 – 1 Ca 359/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.11.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-10-29 |
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