§ 69 Abs. 1 Satz 3, § 109, § 112 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB V;
§§ 387 ff. BGB; § 15 Abs. 4 LV-NRW
1. Das in § 15 Abs. 4 Sicherstellungsvertrag NRW (LV-NRW) geregelte Aufrechnungsverbot für Erstattungsforderungen der Krankenkassen bei einer nur sachlich falschen Abrechnung des Krankenhauses verletzt nicht Bundesrecht.
2. § 112 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b SGB V stellt eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Regelung von Aufrechnungsverboten dar.
3. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität (§ 71 Abs. 1 Satz 1 SGB V) sowie die Verpflichtung der Krankenkassen, Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben (§ 76 Abs. 1 SGB IV) stehen der Wirksamkeit eines Aufrechnungsverbots nicht entgegen.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 11.05.2023 – B 1 KR 14/22 R –
(Vorinstanzen: LSG NRW, Urt. vom 22.12.2021 – L 11 KR 637/20 –; SG Duisburg, Urt. v. 24.08.2020 – S 59 KR 1987/19 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2023.11.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2023 |
Veröffentlicht: | 2023-10-25 |
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