§ 106 GewO; § 315 Abs. 1 und Abs. 3 BGB; §§ 218, 218a und 323c StGB; § 12 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 SchKG; Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 GG
Ein Krankenhausträger ist berechtigt, sein Leistungsspektrum durch Dienstanweisung so zu gestalten, dass medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche – mit Ausnahme eng definierter akuter Notfälle – nicht mehr angeboten werden. Diese Begrenzung stützt sich auf das arbeitgeberseitige Direktionsrecht nach § 106 GewO, eingebettet in die verfassungsrechtlich geschützte unternehmerische Entscheidungsfreiheit aus Art. 12 und Art. 14 GG. Eine pauschale Untersagung von Schwangerschaftsabbrüchen im Rahmen genehmigter Nebentätigkeiten eines Chefarztes ist dagegen unverhältnismäßig und damit unwirksam, wenn sie die vertraglich eingeräumten Nebentätigkeitserlaubnisse überschießend beschränkt und die im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Notfall-Ausnahme unbeachtet lässt.
LAG Hamm, Urt. v. 5.2.2026 – 18 SLa 685/25
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2026.05.10 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-23 |
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