§ 136b Abs. 4 SGB V § 4 Abs. 4 GBA-RL Mindestmengen § 11 KHEntgG § 54 Abs. 1, § 86b Abs. 1 und 2 SGG
1. Die Entscheidung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen, die vom Krankenhausträger getroffene Prognose über die Erreichung der erforderlichen Mindestmenge zu widerlegen (§ 136b Abs. 4 Satz 6 SGB V), ist ein Verwaltungsakt.
2. Der richtige Rechtsbehelf ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG. Diese hat aufschiebende Wirkung, wenn die Verbände und Eratzkassen nicht die sofortige Vollziehung ihrer Entscheidung anordnen.
3. Wegen der aufschiebenden Wirkung der Klage ist ein Antrag auf einstweilige Anordnung zur Feststellung, dass das Krankenhaus bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache berechtigt sei, der Mindestmengenregelung unterliegende Leistungen zu erbringen, wegen eines fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
4. Wenn das Krankenhaus im Hauptsacheverfahren rechtskräftig unterliegt, steht es ihm frei, sich gegen Erstattungsforderungen der Krankenkassen mit der Begründung zu verteidigen, die aufschiebende Wirkung der Klage sei nicht rückwirkend, sondern nur ex nunc entfallen.
(redaktionelle Leitsätze)
Bayer. LSG, Beschluss v. 25.7.2019 – L 4 KR 117/19 B ER –
(Vorinstanz: SG München, Beschluss v. 18.2.2019 – S 44 KR 4442/18 ER –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.12.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-12-02 |
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