§ 136b Abs. 4 Satz 4 und 5 SGB V
1. Bei der nach § 136b Abs. 4 Satz 4 SGB V anzustellenden Prognose darüber, ob die maßgebliche Mindestmenge im jeweils nächsten Kalenderjahr voraussichtlich erreicht werden wird, ist in besonderen Härtefällen nicht allein auf die Behandlungszahlen des Vorjahres abzustellen.
2. Es stellt eine unbillige Härte dar, wenn bei der anzustellenden Prognose eine jahrelange positive Leistungshistorie außer Acht gelassen wird und im Vorjahr besondere Umstände eine Unterschreitung der maßgeblichen Mindestmenge verursacht haben.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 17.1.2019 – L 5 KR 212/18 –
(Vorinstanz: SG Düsseldorf, Urt. v. 26.2.2018 – S 9 KR 1582/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2019.09.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 9 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-08-27 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.