§ 134 BGB
§ 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG
1. § 17 Abs. 3 Satz 1 KHEntgG legt den Kreis der liquidationsberechtigten Wahlärzte abschließend fest.
2. Eine Wahlleistungsvereinbarung mit dem Krankenhausträger oder eine gesonderte Vergütungsvereinbarung mit dem behandelnden Arzt (hier: mit einem Honorararzt), die davon abweichen, sind gemäß § 134 BGB nichtig.
(amtliche Leitsätze)
BGH, Urt. v. 16.10.2014 – III ZR 85/14 –
(Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 6.3.2014 – 21 S 187/12; AG Düsseldorf, Urt. v. 26.4.2012 – 39 C 11058/11 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2015.02.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2015 |
Veröffentlicht: | 2015-06-25 |
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