§ 87 Abs. 1 Satz 1 UrhG;
§ 37, § 92 Abs. 1 Nr. 3, § 105 VGG;
§ 19 Abs.2 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB
1. Die von der Deutschen Krankenhausgesellschaft und den Landeskrankenhausgesellschaften an die Krankenhausträger ausgesprochene Empfehlung, Lizenzverträge mit der VG Media für die Weitersendung der Rundfunkprogramme von privaten Sendeunternehmen nur in Höhe einer Vergütung von 0,50 EUR (bzw. 0,43 EUR im Falle einer Gemeinnützigkeit) pro Zimmer und Jahr zu schließen und nur diese Beträge an die VG Media zu zahlen sowie einen weiteren Teilbetrag zu hinterlegen, verstößt weder gegen das Boykottverbot (§ 21 Abs. 1 GWB) noch gegen das Missbrauchsverbot gemäߧ 19 Abs. 2 Nr. 5 GWB.
2. Die Empfehlung der Verbände erfolgte in Wahrnehmung ihrer berechtigten Interessen im Rahmen ihrer Verbandsaufgaben und enthält keine Aufforderung zu einem rechtswidrigen Verhalten.
3. Die Krankenhausträger sind zur Nutzung der von der VG Media wahrgenommenen Rechte gemäß § 37 VGG berechtigt.
(redaktionelle Leitsätze)
LG Berlin, Urt. v. 6.3.2018 – 16 O 47/18 Kart –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2018.08.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-07-25 |
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