Leitsatz
1. Für die Begründung der stationären Aufnahme bei regelhaft ambulant durchführbaren Operationen (hier: Aggregatwechsel am Herzschrittmacher) genügt es, wenn das Krankenhaus der Krankenkasse Gründe für die stationäre Behandlung mitteilt, die sich auf den konkreten Einzelfall beziehen.
2. Die Begründung unterliegt keiner Ausschlussfrist. Sie ist allein Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung und kann auch noch nach Übermittlung der Schlussrechnung erfolgen. Eine Korrektur der Abrechnung iSd § 17c Abs. 2a KHG ergibt sich dadurch nicht.
LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 18. 3. 2026 – L 5 KR 2980/25
(Revision anhängig beim BSG unter B 1 KR 8/26 R)
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-27 |
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