§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KHEntgG
FPV 2015
DKR (2015) D012 und D012i
1. Die Fraktur des Femurschafts während der Operation zur Implementierung einer Hüft-TEP ist als Nebendiagnose mit dem Kode S72.10 (Femurfraktur) zu kodieren.
2. Eine Mehrfachkodierung für eine und dieselbe Erkrankung ist nur in den in der DKR D012i abschließend aufgeführten Fallgruppen statthaft. Dies sind zum einen die Schlüsselnummern im sogenannten „Kreuz-Stern-System“ (Schlüsselnummern mit Kreuzsymbol für Ursache und Sternsymbol für Manifestation) sowie zum anderen die dort abschließend genannten Fallgruppen.
3. Die zusätzliche Ansetzung des Kodes M96.6 (Knochenfraktur nach Einsetzen einer Gelenkprothese) neben dem Kode S72.10 ist hiernach nicht möglich.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG NRW, Urt. v. 25.08.2021 – L 10 KR 568/19 –
(Vorinstanz: SG Detmold, Urt. v. 25.09.2019 – S 5 KR 522/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.03.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-03-18 |
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