§ 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 KHEntgG; Art. 2 Nr. 4c bb) KHSG
Ist der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a Satz 8 Halbs. 2 KHEntgG i. d. F. des Art. 2b Nr. 1 des Ersten Pflegestärkungsgesetzes vom 17. 12. 2014 und des Art. 2 Nr. 4c bb) des Krankenhausstrukturgesetzes vom 10. 12. 2015 dreijährig zu vereinbaren, erfolgt eine Festlegung des Abschlags dem Grunde und der Höhe nach (auch) für die Folgejahre bereits im Ausgangsjahr.
(amtlicher Leitsatz)
VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.09.2023 – 13 S 1412/22 –
(Vorinstanz: VG Karlsruhe, Urt. v. 28.03.2022 – 2 K 4683/20 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.02.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-01-24 |
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