§ 4 Abs. 2a Satz 1 und 3 KHEntgG § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V
Verändert eine plankonkretisierende Vereinbarung nach § 109 Abs. 1 Satz 5 SGB V die Leistungsstruktur eines Krankenhauses, dessen Kapazität medizinischer Leistungen bereits durch die Ausweisung von Planbettenzahlen im Krankenhausplan bestimmt worden ist, führt dies regelmäßig nicht zu „zusätzlichen Kapazitäten“ im Sinne des § 4 Abs. 2a Satz 3 Halbsatz 1 Alt. 3 KHEntgG.
(amtlicher Leitsatz)
OVG Lüneburg, Beschluss v. 3.3.2020 – 13 LA 51/19 –
(Vorinstanz: VG Braunschweig, Urt. v. 5.12.2018 –5 A 275/16 –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2020.06.06 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-05-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.