§ 7 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 KHEntgG
§ 17 b Abs. 1 KHG
§ 39 Abs. 1, § 109 Abs. 4 Satz 3 SGB V
OPS 8-550.1
§ 242 BGB
1. Für die Abgrenzung der geriatrischen Frührehabilitation von anderen Formen der Frührehabilitation gibt die Rechtsordnung keine exakten Grenzwerte und Altersgrenzen vor.
2. Die notwendige Grenzziehung zwischen geriatrischer und sonstiger, insbesondere etwa neurologisch-neurochirurgischer frührehabilitativer Komplexbehandlung ist mangels ausdrücklicher rechtlich exakt vorgegebener Grenzwerte anhand der medizinischen Ausrichtung der jeweiligen Frührehabilitation vorzunehmen.
3. Eine geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung kommt nur für Patienten ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Betracht.
(redaktionelle Leitsätze)
BSG, Urt. v. 23.6.2015 – B 1 KR 21/14 R –
(Vorinstanzen: LSG Hamburg, Urt. v. 20.2.2014 – L 1 KR 34/12 -; SG Hamburg, Urt. v. 5.3.2012 – S 6 KR 1338/09-)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2016.02.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-01-26 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.