§ 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13, § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V, QFR-RL
1. Die Anlage 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Versorgung von Früh- und Neugeborenen sieht (in Nr. I.2.2. und Nr. II. 2.2.) bis zum 31. Dezember 2022 Ausnahmen von den strikten Mindestpersonalvorgaben für neonatologische Intensivstationen vor.
2. Für die Feststellung der Nichtigkeit der Mindestpersonalvorgaben wegen Unverhältnismäßigkeit und Unmöglichkeit der Erfüllung fehlt deshalb gegenwärtig das Rechtsschutzinteresse.
3. Angesichts der zahlreichen Anpassungen der Qualitätssicherungsrichtlinie durch den Gemeinsamen Bundesausschuss ist nicht hinreichend sicher zu erwarten, dass dieser weitere notwendige Übergangsregelungen nicht mehr vornehmen wird.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 03.12.2021 – L 1 KR 425/14 KL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2022.06.07 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2022 |
Veröffentlicht: | 2022-05-25 |
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