§ 87 Abs. 1 Nr. 7, § 87 Abs. 2 BetrVG;
§ 3 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 ArbSchG.
1. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, welche die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten beeinflussen, ist eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG unerlässlich.
2. Führt die Gefährdungsbeurteilung zu dem Ergebnis, dass für die Mitarbeiter eine gesundheitliche Gefährdung vorliegt, besteht für den Arbeitgeber eine konkrete Handlungspflicht, welche der Mitbestimmung durch den Betriebsrat unterliegt.
3. Die Kompetenz der Einigungsstelle nach § 87 Abs. 2 BetrVG reicht so weit wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
4. Die Einigungsstelle ist befugt, den Klinikträger zu verpflichten, auf Stationen in Abhängigkeit von den belegten Betten ein Mindestmaß an Personal vorzuhalten.
5. Zur Bemessung der Mindestbesetzung.
(redaktionelle Leitsätze)
ArbG Kiel, Beschluss v. 26.7.2017 – 7 BV 67c/16 –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.11.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 11 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-10-27 |
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