§ 91, § 136 b Abs. 1 bis 5 SGB V;
§ 23 Abs. 1, § 92, § 93 a Abs. 2 BVerfGG;
Art. 12, Art. 101 Abs. 1 Satz GG.
1. Eine Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie substantiiert und schlüssig die Möglichkeit der Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten aufzeigt.
2. Dazu gehört, dass die Beschwerdeführer ihre gegenwärtige und unmittelbare Betroffenheit ausreichend darlegen. Allein die vage Aussicht, dass die Beschwerdeführer irgendwann einmal in der Zukunft betroffen sein könnten, genügt nicht.
3. Können die Beschwerdeführer nicht darlegen, dass sie durch die Festsetzung von Mindestmengen in Level-1-Perinatalzentren einen konkreten Nachteil erlitten haben, müssen sie substantiiert darlegen, dass auf Grund der Zahl der von ihnen betreuten Level-1-Geburten und deren Entwicklung klar absehbar ist, dass sie von der Festsetzung nachteilig betroffen sein werden.
4. Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft sind nicht grundrechtsfähig und deshalb nicht beschwerdebefugt.
(redaktionelle Leitsätze)
BVerfG, Beschluss v. 6.10.2016 – 1 BvR 292/16 –
(Vorinstanz: BSG, Urt. v. 17.11.2015 – B 1 KR 15/15 R -, KRS 2016, 252)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2017.08.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 8 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-07-26 |
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