§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 5 S. 3, S. 6 SGB V; §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 2 MmR
Bei der Widerlegung von Prognoseentscheidungen nach § 136b Abs. 5 S. 6 i.V. m. Abs. 5 S. 3 bis 5 SGB V ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (gemeinsamen) Prognoseentscheidung der Krankenkassen maßgeblich, daher muss das Krankenhaus alle maßgeblichen relevanten Unterlagen spätestens im Verwaltungsverfahren vorlegen, ggf. im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens vorgelegte Unterlagen sind nicht mehr zu berücksichtigen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 4.3.2025 – L 10 KR 162/24 B ER
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.05.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-09-23 |
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