§§ 136b SGB V; 4 MmR
Nach § 136b Abs. 5 S. 6 SGB V müssen die Landesverbände der Krankenkasse ab der Prognose für das Jahr 2023 bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit die vom Krankenhaus getroffene Prognose durch einen Bescheid widerlegen. Die voraussichtliche Leistungsentwicklung ist vom Krankenhaus nach § 4 Abs. 2 S. 2 Mindestmengen-Regelung (Mm-R) zu begründen. Das Nichterreichen der maßgeblichen Mindestmenge im vorausgegangenen Kalenderjahr allein reicht zur Widerlegung der Prognose nicht aus. Konkrete, objektive Umstände müssen nachweisbar der Richtigkeit der getroffenen Prognose widersprechen. Der Krankenkassenverband hat die Pflicht, eine Prognose, welche eine berechtigte Mindestmengenerwartung nicht begründet, zu widerlegen. Ihm ist es aber verwehrt, über dieses Instrument eine Marktsteuerung vorzunehmen und damit Leistungserbringer faktisch vom Markt auszuschließen.
SG Düsseldorf, Beschl. v. 6.12.2024 – S 27 KR 1751/24 KH ER
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2025.06.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2364-4842 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-21 |
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