§ 91 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13, § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 137 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, Abs. 3 Satz 3 SGB V aF; § 3 Abs. 2 Mm-R
Die Anhebung der Mindestmenge in den Mindestmengenregelungen für die Behandlung von Früh- und Reifgeborenen mit einem Aufnahmegewicht von ˂ 1250 g von 14 auf 25 Fälle pro Krankenhaus und Jahr durch Beschluss des G-BA vom 17.12.2020 ist nicht zu beanstanden.
(amtlicher Leitsatz)
LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.6.2024 – L 1 KR 477/21 KL –
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.12.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-11-25 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.