§ 136b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, Abs. 5 SGB V; § 4 Abs. 2, Abs. 4, § 5 Abs. 1 Satz 1 Mm-R
1. Allein der Hinweis auf die geringen Leistungsmengen in den Referenzzeiträumen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 Mm-R reicht nicht aus, um eine positive Prognose des Krankenhausträgers für das künftige Behandlungsjahr zu widerlegen, wenn die Prognose auf bereits erfolgte und konkret angekündigte personelle Veränderungen gestützt ist.
2. Die Landesverbände der Krankenkassen sind verpflichtet, dem antragstellenden Krankenhausträger vor Erlass des Widerlegungsbescheides die Gelegenheit zu geben, sich zu allen von ihnen für wesentlich gehaltenen Umstände zu äußern. Umstände, die sie im Widerlegungsbescheid nicht erwähnen, können in einem gerichtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden.
3. Die Versäumung der Frist für die Prognosedarlegung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Mm-R (7. August) hat keine Präklusionswirkung, kann aber wegen Verletzung der dem Krankenhausträger obliegenden Mitwirkungspflicht und Vereitelung der Prognoseüberprüfung durch die Landesverbände im Rahmen der Beweiswürdigung zu Lasten des Krankenhausträgers berücksichtigt werden.
(redaktionelle Leitsätze)
LSG Hessen, Beschluss v. 7.5.2024 – L 8 KR 88/24 B ER –
(Vorinstanz: SG Fulda, Beschluss v. 16.2.2024 – S 4 KR 110/23 ER –)
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2364-4842.2024.10.08 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2364-4842 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2024 |
Veröffentlicht: | 2024-09-30 |
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